Digitaler Kassenbon ab 2028? Was der Gesetzentwurf für Ihre Kasse bedeutet
Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf beschlossen: Der Papierbon soll ab 2028 nicht mehr Standard sein, der Beleg wird digital bereitgestellt, etwa per QR-Code. Was im Entwurf steht, was noch offen ist und was Sie jetzt vorbereiten können.
Veröffentlicht am 9. Oktober 2026 · Aktualisiert am 12. Oktober 2026 · Lesezeit rund 7 Minuten · von Silz-Networks, IT-Systemhaus in Eppertshausen

Stand: 12. Oktober 2026. Es geht um einen Gesetzentwurf, nicht um geltendes Recht. Inhalte und Termine können sich im weiteren Verfahren ändern. Wir aktualisieren diesen Beitrag, sobald es Neuigkeiten gibt.
Update vom 12. Oktober 2026
Seit der ersten Fassung dieses Beitrags am 9. Oktober hat sich der Stand des Vorhabens geklärt. Das ändert sich gegenüber dem Entwurf aus dem Sommer:
- Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf am 23. September 2026 beschlossen. Aus dem Entwurf des Finanzministeriums ist damit ein Regierungsentwurf geworden. Ein Gesetz ist es noch nicht: Bundestag und Bundesrat müssen noch beraten.
- Der Beginn ist jetzt einheitlich 2028. Zum Datum der Kassenpflicht gab es zuvor widersprüchliche Angaben, die Berichte zum Kabinettsbeschluss nennen durchgehend 2028.
- Die Kassenpflicht hat eine Untergrenze. Wer weniger als 12.000 Euro Barumsatz im Jahr macht, ist ausgenommen. Weitere Ausnahmen sollen später per Rechtsverordnung geregelt werden.
- Der Beleg kann auf mehreren Wegen digital bereitgestellt werden, nicht nur per QR-Code. Papier gibt es weiterhin auf Wunsch.
Die Einzelheiten stehen in den Abschnitten unten, die wir entsprechend angepasst haben.
Was geplant ist
Im Sommer 2026 wurde ein Entwurf des Bundesfinanzministeriums bekannt, den das Bundeskabinett am 23. September 2026 beschlossen hat. Er fasst die Belegausgabepflicht neu. Nach den Medienberichten dazu ist der Kern:
- Der Papierbon ist nicht mehr der Standard. Die Pflicht, einen Papierbeleg auszugeben, soll zum 1. Januar 2028 entfallen.
- Der Beleg bleibt Pflicht, nur digital. Stattdessen soll der Beleg bereitgestellt werden, zum Beispiel als QR-Code auf dem Kundendisplay der Kasse oder per E-Mail. Genannt werden außerdem ein Download-Link, NFC sowie ein Kundenkonto oder eine App des Händlers. Ein einheitlicher Weg scheint nicht vorgeschrieben zu sein. Die Kundschaft scannt den QR-Code, ohne dafür eine eigene App des Geschäfts zu brauchen.
- Papier gibt es weiter auf Wunsch. Wer einen Papierbeleg möchte, soll ihn weiterhin bekommen. Umgekehrt muss niemand den digitalen Beleg annehmen.
- Eine Kassenpflicht für größere Betriebe. Parallel soll für Unternehmen mit mehr als 100.000 Euro Umsatz im Jahr ein elektronisches Kassensystem mit zertifizierter Sicherheitseinrichtung (TSE) vorgeschrieben werden. Offene Ladenkassen wären dann für diese Betriebe nicht mehr zulässig. Das Finanzministerium spricht von rund 115.000 solcher Kassen. Bisher gibt es keine allgemeine Pflicht, eine elektronische Kasse zu benutzen. Wer eine einsetzt, muss aber die Vorgaben der Kassensicherungsverordnung einhalten.
- Eine Untergrenze und weitere Ausnahmen. Wer weniger als 12.000 Euro Barumsatz im Jahr hat, soll von der Kassenpflicht ausgenommen sein. Weitere Ausnahmen, etwa für Marktbeschicker oder die Direktvermarktung, sollen später per Verordnung geregelt werden. Ob die Grenze auch bei genau 12.000 Euro gilt, geht aus den Berichten nicht hervor.
- Neue Bußgelder. Neu eingeführt werden soll eine Ordnungswidrigkeit für Betriebe, die trotz Pflicht keine Kasse mit TSE einsetzen oder keinen digitalen Beleg anbieten.
Zum Beginn nennen die Berichte zum Kabinettsbeschluss durchgehend 2028. Einen genauen Tag für die Kassenpflicht geben nicht alle Berichte an. Verbindlich ist das erst mit einem verkündeten Gesetz.
Wie weit das Verfahren ist
Der Entwurf ging im August an die Verbände zur Stellungnahme, die Frist lief bis zum 13. August. Am 23. September 2026 hat das Bundeskabinett ihn als Regierungsentwurf beschlossen. Ein Gesetz ist das noch nicht: Bundestag und Bundesrat müssen noch beraten. Einen Termin dafür haben wir nicht gefunden. Bis zum Inkrafttreten gilt die bisherige Regelung. Das Ministerium will mit dem Vorhaben Missbrauch einschränken, die Transparenz erhöhen und den Finanzämtern die Prüfung erleichtern.
Die Kritik
Aus der Wirtschaft kommt Widerspruch. Der Handelsverband Deutschland, das Bäckerhandwerk und der Hotel- und Gaststättenverband kritisieren, dass die Bonpflicht nicht abgeschafft, sondern nur digital umgestellt werde. Der Koalitionsvertrag habe anderes versprochen. Der Handelsverband spricht nach dem Kabinettsbeschluss von einem Wortbruch und warnt vor Investitionen, solange die technische Schnittstelle zur Finanzverwaltung noch nicht feststeht. Für kleine Betriebe befürchtet er außerdem Kosten für neue Kassen mit Kundendisplay. Der Digitalverband Bitkom fordert einheitliche technische Standards.
Das Ministerium rechnet dagegen nicht mit vielen Neuanschaffungen, weil moderne Kassen meist schon ein Kundendisplay haben. Verbraucherschützer warnen vor Datenschutzproblemen, falls Händler den digitalen Bon an eigene Kunden-Apps koppeln und daraus Profile bilden.
Was das für Ihren Betrieb heißt
Sie müssen heute nichts überstürzen. Es lohnt sich aber, vier Dinge zu klären, bevor der Entwurf Gesetz wird:
- Arbeiten Sie mit einer offenen Ladenkasse? Dann betrifft Sie die geplante Kassenpflicht, sobald Ihr Umsatz über 100.000 Euro im Jahr liegt. Liegen Ihre Barumsätze unter 12.000 Euro, wären Sie nach dem Entwurf ausgenommen. Wo Sie genau stehen, klären Sie am besten mit Ihrer Steuerberatung.
- Hat Ihre Kasse ein Kundendisplay? Ist es nicht vorhanden, wäre der QR-Code am Display der naheliegende Weg. Prüfen Sie, ob sich eines nachrüsten lässt.
- Wird Ihre Kassensoftware weiterentwickelt? Ob eine Kasse einen digitalen Beleg unterstützt, entscheidet die Software. Fragen Sie Ihren Anbieter, ob und wann er das vorsieht und ob Updates im Vertrag enthalten sind.
- Ist Ihre TSE aktuell und gemeldet? Wer ohnehin eine elektronische Kasse betreibt, sollte Sicherheitseinrichtung, Meldung beim Finanzamt und Datenexport im Griff haben. Das gilt unabhängig vom Entwurf.
Der digitale Kassenbon ist schon heute möglich
Eine Pflicht gibt es noch nicht, die Technik aber schon. Moderne Kassensoftware kann den Beleg auf das Smartphone der Kundschaft bringen. Bei den Kassen von ETRON, die wir als Partner vor Ort einrichten, läuft das über die Anbindung an anybill. Das spart Thermopapier und Müll und ist für viele Kundinnen und Kunden bequemer.
Wie ein digitaler Bon am Ende gesetzlich ausgestaltet sein muss, steht erst mit dem verabschiedeten Gesetz fest. Wir versprechen deshalb nicht, dass heute eingesetzte Lösungen jede spätere Vorgabe erfüllen. Wir sagen Ihnen aber ehrlich, was Ihre Kasse schon kann und wo nachgerüstet werden müsste. Mehr dazu auf unserer Seite zu Kassensystemen.
Der Datenschutz-Punkt
Die Warnung der Verbraucherschützer ist auch für Sie als Betrieb relevant. Ein QR-Code, den die Kundschaft ohne Konto und ohne App scannt, ist unkompliziert. Wird der digitale Bon dagegen mit Kundenkonten oder einer eigenen App verknüpft, entstehen personenbezogene Daten, für die Sie eine Rechtsgrundlage und eine Information der Betroffenen brauchen. Ob und wie Sie das nutzen, sollten Sie bewusst entscheiden und bei Bedarf mit Ihrer oder Ihrem Datenschutzbeauftragten klären.
Und die IT dahinter?
Ein digitaler Bon braucht eine stabile Verbindung zwischen Kasse, Display und Internet. Fällt das WLAN aus oder streikt die Leitung, steht die Kasse. Wer an der Kasse auf digitale Belege setzt, sollte deshalb auch Netzwerk und Absicherung im Blick haben. Dazu passen unsere Leistungen zu IT-Infrastruktur und Netzwerk.
Quellen
Dieser Beitrag beruht auf eigener Auswertung der folgenden Berichte über den Gesetzentwurf und den Kabinettsbeschluss. Den Entwurfstext selbst haben wir nicht eingesehen.
- beck-aktuell: Digitale Kassenzettel sollen Papierbelege ablösen (23. Juli 2026)
- ZDFheute: Der Kassenbon soll digital werden
- Handwerksblatt: Registrierkassenpflicht ab 2028 soll kommen
- ZDFheute: Digitaler Kassenbon ab 2028 – Kabinett billigt Gesetzentwurf
- Handwerksblatt: Digitale Kassen und digitale Bons – das ändert sich für Geschäfte und Kunden
- inFranken: Bonpflicht-Änderung und digitaler Kassenbon
- CIO (dpa): Bonpflicht ab 2028 – Bund erzwingt QR-Codes und E-Kassen (24. Juli 2026)
Hinweis: Das ist eine allgemeine Orientierung und keine Steuer- oder Rechtsberatung. Verbindliche Auskünfte erhalten Sie von Ihrem Steuerberater oder Ihrem Finanzamt.
Häufige Fragen
Ist die Papierbon-Pflicht schon abgeschafft?
Nein. Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf des Bundesfinanzministeriums am 23. September 2026 beschlossen, aber Bundestag und Bundesrat müssen noch beraten. Solange das Gesetz nicht verkündet ist und in Kraft tritt, gilt die bisherige Regelung: Für jeden Geschäftsvorfall muss ein Beleg erstellt und der Kundschaft angeboten werden, auf Papier oder digital.
Wird die Bonpflicht ganz abgeschafft?
Nach dem Entwurf nicht. Die Pflicht bleibt, der Beleg soll aber digital bereitgestellt werden können, etwa per QR-Code auf dem Kundendisplay. Papier soll weiterhin auf Wunsch ausgegeben werden, und niemand muss den digitalen Beleg annehmen. Genau das kritisieren Wirtschaftsverbände, weil der Koalitionsvertrag eine vollständige Abschaffung vorsah.
Brauche ich ab 2028 eine neue Kasse?
Das lässt sich heute nicht pauschal beantworten. Wer bisher eine offene Ladenkasse nutzt und mehr als 100.000 Euro Umsatz im Jahr macht, müsste nach dem Entwurf auf ein elektronisches System mit TSE umstellen. Bei bereits vorhandenen elektronischen Kassen geht der Entwurf davon aus, dass moderne Kassen mit Kundendisplay kaum ersetzt werden müssen, der Handelsverband sieht das für kleine Betriebe anders. Entscheidend sind die endgültige Gesetzesfassung und die Frage, ob Ihre Kassensoftware den digitalen Beleg unterstützt. Fragen Sie Ihren Anbieter und lassen Sie uns bei Bedarf Ihre Kasse prüfen.
Für wen soll die Kassenpflicht gelten?
Laut Entwurf für Unternehmen mit mehr als 100.000 Euro Umsatz im Jahr, die bisher eine offene Ladenkasse nutzen. Ausgenommen sein sollen Betriebe mit weniger als 12.000 Euro Barumsatz im Jahr, weitere Ausnahmen sollen per Verordnung folgen. Als Beginn nennen die Berichte zum Kabinettsbeschluss 2028. Bisher besteht keine allgemeine Pflicht zur elektronischen Kasse. Ob und ab wann die Regel Ihren Betrieb betrifft, klären Sie mit Ihrem Steuerberater.
Kann ich digitale Kassenbons schon jetzt anbieten?
Technisch ja, wenn Ihre Kassensoftware das unterstützt. Bei ETRON-Kassen ist das über die Anbindung an anybill möglich. Der Papierbeleg bleibt dabei weiter eine Option für Kundinnen und Kunden, die ihn möchten.
